Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für alle Geschäftsvorfälle der Fa. DHS Gebäudetechnik GmbH gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. DHS Gebäudetechnik GmbH soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

Unsere Meister/Techniker/Monteure haben keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu vereinbaren.

Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.

Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Dieses kann der Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen entweder ausdrücklich annehmen oder konkludent die Annahme durch Zusendung der bestellten Ware oder durch Erbringung der Leistung erklären.

Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts, Maß- und Leistungsangaben, sind unverbindlich und repräsentieren allenfalls Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.

III. Preise

Unsere Preise sind stets freibleibend und bleiben unberührt, maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

Reparaturarbeiten und sonstige Installationen sind auch dann zu vergüten, wenn der Erfolg ausbleibt, namentlich dann, wenn dies auf ein Verschulden des Auftraggebers – Versäumen vereinbarter Termine – oder auf Vorinstallationen beruht, beispielsweise bei nicht funktionierenden technischen Übergabepunkten.

Das gleiche gilt, wenn sich der Aufwand nach Maßgabe des Vorstehenden erhöht oder der Kunde einen Auftrag nach Beginn der Arbeiten storniert. Für die Empfangsbedingungen von Geräten der Unterhaltungselektronik und Kommunikationstechnik wird keinerlei Gewähr übernommen.

IV. Lieferfrist

Liefer- und Leistungsfristen werden nach bestem Wissen abgegeben, sind aber stets unverbindlich.

V. Besondere Ereignisse

Höhere Gewalt, wozu auch Streik, ungenügende Anlieferung von Rohstoffen / Material und Aussperrungen, Pandemie bedingte Situationen, Betriebsstörungen und andere Ursachen gehören, berechtigen den Auftragnehmer, das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise zu kündigen. Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten. Im Übrigen stehen dem Auftraggeber keinerlei Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer zu.

Werden im Zuge notwendiger Bohr- und Stemmarbeiten, äußerlich nicht erkennbare Leitungen – Elektrik und Wasser – beschädigt, ist die Fa. DHS Gebäudetechnik GmbH von jeder Haftung frei, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz bzw. auf grober Fahrlässigkeit.

VI. Zahlung

Die Zahlung hat innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung abzugsfrei zu erfolgen. Bei Fristüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen iHv. mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu   berechnen.

Alle Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Die Zurückbehaltung der Zahlung wegen etwaiger Gegenansprüche sowie Sicherheitseinbehalt, des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

Bei Aufträgen, deren Ausführung über eine Woche andauert, sind je nach Fortschritt der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeit zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden abzugsfrei zu leisten.

VII. Eigentumsvorbehalt

Ware oder Material bleiben solange unser Eigentum, bis alle früheren und jetzt entstehenden Forderungen, gleich welcher Art, restlos bezahlt sind. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Waren durch den Auftraggeber werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Anteil, der dem Verhältnis des Wertes der Waren zu den Fremdleistungen entspricht. Der Auftraggeber ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Sicherungsübereignungen, nicht berechtigt. Sämtliche Forderungen, die dem Auftraggeber aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehen, werden an uns abgetreten. Sämtliche Kosten der Zurückholung samt Ausbau trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer VII Eigentumsvorbehalt 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

VIII. Mündliche Abmachungen

Mündliche oder fernmündliche Abmachungen jeder Art sind unverbindlich. Sie werden erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

IX. Beanstandungen und Gewährleistungen

Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, sowie für eingebautes Material beträgt jeweils 1 Jahr.

Material, welches vom Kunden zur Verfügung gestellt wird, werden ohne jegliche Gewährleistung verbaut. Ein Anspruch auf entstanden Schäden durch nicht von uns bezogener Ware, kann nicht geltend gemacht werden. Ein Ausschluss der Garantie ist vollkommen.

Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, wird das Bauobjekt Besenrein verlassen. Der Kunde hat selbst dafür zu sorgen das alle Güter, Waren, Einrichtungsgegenstände in der Montagezeit geschützt werden. Die Fa. DHS Gebäudetechnik GmbH übernimmt keine Haftung für jeweilige Schäden, solang kein grober Vorsatz besteht.

Demontierte Gegenstände bleiben Auftraggeber Eigentum und müssen auch selbst von diesem entsorgt werden, es sei den es wird die Entsorgung mit Angeboten.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine Vorschrift dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist viel mehr so zu ersetzen, dass sie dem ursprünglich beabsichtigten Zweck wirtschaftlich möglichst nahekommt.

Gültig ab 01.2021